Die Entwicklung des Internetrechts

Text: Jens O. Brelle und Denise Jurack    Bild: Gordon Bussiek/photocase.com



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2007

Das Telemediengesetz (TMG) tritt in Kraft und löst das TDDSG, das TDG und große Teile des MDStV. Es setzt die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2000/31/EG um. Das neue Telemediengesetz beinhaltet nun auch Datenschutzregelungen. Zur Bekämpfung von Spam-Emails wurde ein Bußgeldtatbestand geschaffen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Impressumspflicht im Internet, die Versendung von unbestellten Emails und die Erweiterung der Auskunftsmöglichkeiten.

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschafts-register sowie Unternehmensregister (EHUG) führte am 1. Januar 2007 elektronische Register ein. Dazu kommt noch, dass E-Mails als elektronische Geschäftsbriefe ab diesem Zeitpunkt wie Geschäftsbriefe in Papierform behandelt werden und auch dementsprechende Pflichtangaben enthalten müssen.


2008

Zum 1. Januar 2008 wurde die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in nationales Recht umgesetzt. Seitdem müssen Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten von allen Bürgern für sechs Monate speichern
unabhängig davon, ob überhaupt ein Verdacht besteht. Dies hat auch Auswirkungen auf Internetverbindungen. Hier besteht jedoch eine Übergangsfrist bis Januar 2009. Ab diesem Zeitpunkt müssen Internetprovider die Verkehrsdaten der Internetnutzung speichern. Gespeichert werden die Anschlusskennung des Nutzers, die zugewiesene IP-Adresse sowie der Beginn und das Ende der Internetverbindung. Nicht gespeichert werden soll, welche Seiten der Nutzer im Web besucht hat. Die Vorratsdatenspeicherung wird sich aber auch auf den E-Mail-Verkehr auswirken, hier soll zusätzlich die E-Mail-Adresse gespeichert werden. Auch die Internettelefonie wird im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasst.

Auch das neue Urhebergesetz ist am 1. Januar in Kraft getreten. Somit wurde der „Zweite Korb" der Urheberrechtsreform umgesetzt. Für den Nutzer und Verbraucher bringt dieses Gesetz eine Fülle an Veränderungen mit sich. Diese betreffen bspw. die Privatkopie nicht kopiergeschützter Werke, die nach wie vor erlaubt bleibt. Als Ausgleich dafür bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Diese wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Die wichtigste Änderung betrifft die „unbekannten Nutzungsarten". Nun ist es auch möglich Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart zu schließen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren.

Die ICANN hat nun den Weg für neue Domainendungen frei gemacht. Ab 2009 soll es möglich, fast beliebige Domainendungen zu registrieren. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass man das nötige Kleingeld dafür hat. Auch Domains in nicht-römischer Schrift sind dann möglich. Bis dahin sind jedoch noch einige technische Hürden zu nehmen.



A
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