Internetrecht ist eine Querschnittsmaterie. Es setzt sich aus diversen
Rechtsgebieten zusammen, zum Beispiel aus dem Zivilrecht, dem Urheberrecht,
dem Datenschutzrecht oder auch dem Strafrecht. Einige der Entwicklungen des
Internetrechts seit 1998 haben der Hamburger Medienanwalt Jens O. Brelle und
Denise Jurack zusammengestellt.
1998 bis 2000
1998 entwickelte sich das Internetrecht vom Computerrecht zum Informationsrecht.
Das Internet wandelte sich zum Massenmedium, Regelungen wurden gebraucht, um
dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Eine besondere
Herausforderung stellte der Handel im World Wide Web dar. Dachte man zu diesem
Zeitpunkt, dass
man das Verbraucherkreditgeschäft und das Haustürwiderrufsgesetz auf den
elektronischen Handel
anwenden könnte,
wurde man schnell eines Besseren belehrt. Bereits 1997 hatte man die
Fernabsatzrichtlinie erlassen, die beim Abschluss von
Verträgen mit Verbrauchern zur Anwendung kommt, wenn aufgrund von Kommunikationsmitteln eine
gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragspartner nicht erforderlich ist (Hoeren, Thomas:
Rechtsfragen des Internets,
1998). Das Fernabsatzgesetz findet Anwendung auf Kauf- und Dienstverträge, die
zwischen Verbrauchern
und Unternehmern per Telefon, per Internet oder andere
Fernkommunikationsmittel geschlossen
werden. Der Käufer muss beispielsweise nicht für Rücksendekosten aufkommen,
wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu keine Informationen
enthalten, oder wenn statt des Widerrufsrechts von einem Rückgaberecht
gesprochen wird. 2000 wurde die das Fernabsatzgesetz in nationales Recht
umgesetzt, trat jedoch bereits Ende 2001 wieder außer Kraft. Aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung wurde
es nahezu
unverändert in das BGB integriert.
Bereits zwei Jahre früher hatte man zudem
erkannt, dass Handlungsbedarf im Bereich
des Datenschutzes
bestand. Die ab 1995 entwickelte Datenschutzrichtlinie zum Schutz der
Privatsphäre von natürlichen
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte bis Ende 1998 in
nationales Recht
umgesetzt werden. Dazu kam es jedoch nicht. Der wichtige Schritt gelang erst im Jahr
2001.
Da sich die Musikindustrie durch die über das World Wide Web einsetzende starke Verbreitung von
mp3-Dateien bedroht fühlte, die vor allem durch Filesharing-Portale wie
Napster befeuert wurde, sollte durch den „Digital Millennium Copyright Act"
und die „Convention on Crime" das Urheberrecht gestärkt werden.
Ein anderes Problem entwickelte sich bei der Verfügbarkeit von Domain-Namen.
Da diese logischerweise nur einmal vergeben werden können, wurden sie knapp.
Konflikte waren programmiert. Daher
verabschiedete die Internet Corporation
for Assigned Names and Numbers, kurz ICANN, die bereits das Internet
verwaltete, im Oktober 1999 die Uniform Domain Name Dispute Resolution and Rules, kurz UDRP.
Sie enthält Regeln
zur Lösung von Konflikten im Internet, die die Domain-Namen betreffen. Diese
Konflikte sollen dann
durch Schiedsverfahren gelöst werden, die von Online-Schiedsgerichten
angeboten werden. |
Die Autoren
Jens O. Brelle, geboren am 15. November 1968. Hamburger
Medienanwalt. Seit 2000 Rechts- und Medienanwalt, Hamburg &
Berlin. Die Kanzlei betreut kreative und gestalterisch tätige Unternehmer.
Der kostenlose Newsletter >>>ART-LAWYER®.DE #actuals bringt immer montags
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Design-, Medien- und Kulturbranche.
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Denise Jurack, geboren 1981. Ausbildung zur Schauwerbe-gestalterin. Seit
2004 Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg mit
Schwerpunkt Information und Kom-munikation. Seit 2007 Werk-studentin in der
Kanzlei RA Jens O. Brelle - Art-Lawyer. |