Wird die eigene Idee geklaut, dann ist das für den
Betroffenen meist sehr ärgerlich. Grundsätzlich sollte man daher im
Umgang mit Ideen vorsichtig sein. Der Schutz einer bloßen Idee ist
problematisch – im Gegensatz zum Schutz konkreter Ausformungen von Werken.
Wer eine Idee präsentiert, sollte also unbedingt Ideenschutz und
Vertraulichkeit vereinbaren. Nur dann gilt die Idee zwischen den
Vertragspartnern als geschützt.
Das geistige Eigentum wird durch verschiedene Gesetze geschützt. Welches
Schutzrecht relevant ist, richtet sich nach dem jeweiligen Werk. Dies können
Gegenstände, Namen, Marken und Produkte sein.
Schutz durch das Urhebergesetz
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige
Schöpfungen eines Menschen. Geschützt werden Werke der Literatur,
Wissenschaft und Kunst. Der Urheber besitzt das ausschließliche Recht, ein
Werk zu vervielfältigen.
Urheberrechtsschutz wirkt bis zu 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers. Handelt es sich um mehrere Urheber, so genannte Miturheber, ist
der Längstlebende entscheidend. Unter Umständen können Urheberrechte aber
auch vererbt werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt immer beim
Urheber. Der Urheber kann aber Verwertungsrechte übertragen.
Ideen können grundsätzlich nicht geschützt werden; erst
die konkrete Ausformung kann Urheberrechtsschutz erlangen. Eine Anmeldung
für urheberrechtlichen Schutz ist nicht notwendig.
Schutz durch Geschmacksmustergesetz
Das Geschmacksmustergesetz schützt Design. Dies können
Muster, Modelle, zweidimensionale oder dreidimensionale Darstellungen oder
Erscheinungsformen eines Erzeugnisses sein.
Schutzvoraussetzung ist die Neuheit. Hinzu kommt noch
die Eigenart eines Musters, also wenn die geistige Leistung zur Schaffung
des Musters über das hinausgeht, was ein Durschnittsgestalter erschaffen
kann und was sich nicht nur unerheblich vom bisher bekannten Formenschatz
abhebt. Angemeldet wird ein Geschmacksmuster beim Deutschen Patent-
und Markenamt (für Deutschland),
dem Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und
Geschmacksmustern und der World Intellectual Property Organization (für internationale Registrierungen).
Erforderlich ist dafür ein Antrag und die Darstellung des zu schützenden
Musters.
Schutz durch das
Markengesetz
Eine Marke ist ein Kennzeichen für eine Ware oder
Dienstleistung. Sie dient dazu, die eigenen Waren und Dienstleistungen von
denen der Wettbewerber zu unterscheiden. Ob ein Zeichen als Marke angesehen
wird, hängt allein von der Auffassung des angesprochenen Publikums bzw. der
so genannten Verkehrskreise ab.
Beschützt werden können Wörter, Bilder, aber auch einzelne Buchstaben,
Zahlen, Slogans, Verpackungen, Gerüche, Farben und Töne.
Für eine erfolgreiche Markenanmeldung gelten besondere
gesetzliche Mindesterfordernisse. Diese sind die Angaben zur Identität des Anmelders,
die Wiedergabe der geplanten Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.
Der Anspruch auf Eintragung entsteht an dem Tag, an dem diese
Angaben und Unterlagen beim Amt oder einem zur Annahme von Markenanmeldungen
bestimmten Patentinformationszentrum eingehen. Der Anmeldetag bestimmt den
Zeitrang der Marke. Dieser ist von ausschlaggebender Bedeutung für die
Verteidigung der Marke im Widerspruchs- und Verletzungsverfahren.
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre, beginnend
am Anmeldetag. Der Markeninhaber kann die Schutzdauer beliebig oft um
weitere zehn
Jahre verlängern lassen. Unterbleibt diese Verlängerung, wird die Marke
gelöscht.
Das Markengesetz bietet auch ohne Anmeldung und
Eintragung Schutz für sonstige Kennzeichen, beispielsweise für Geschäftsbetriebe,
Werke, Waren oder Dienstleistungen. Erforderlich ist dafür, dass das
Kennzeichen Unterscheidungskraft besitzt und Verkehrsgeltung erlangt hat.
Dies muss im Zweifel aber nachgewiesen werden und das kann in Einzelfällen
problematisch sein.
Grundsätzlich gilt für Marken das Prioritätsprinzip,
also: Wer zuerst die Marke anmeldet, erlangt das Schutzrecht. Befolgt man
den Grundsatz nicht, so kann es passieren, das jemand mit einer jüngeren
Marke in das Markenregister eingetragen wird.
Schutz durch das Patentgesetz
Durch
das Patentgesetz können nur technische Erfindungen geschützt werden.
Eine Erfindung ist eine technische Lehre für ein technisches Problem, die unter
Zuhilfenahme der so genannten erfinderischen
Tätigkeit das Problem löst.
Das technische Problem selbst gehört nicht zur Erfindung. Daneben
unterscheidet man zwischen einer Erzeugniserfindung und einer
Verfahrenserfindung.
Für eine erfolgreiche Patentanmeldung muss es sich um
eine Neuheit handeln, die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen und sie muss gewerblich anwendbar sein. Eine Erfindung gilt dann als gewerblich anwendbar, wenn
sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft
hergestellt oder benutzt werden kann.
Hat man sein Patent erfolgreich angemeldet, besteht der
Schutz mit Eintragung des Patents 20 Jahre lang, soweit das Patent jeweils
aufrechterhalten wird, also insbesondere die Jahresgebühren beglichen werden
(zwei Mal zehn Jahre).
Schutz durch das Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder des
Patents“. Der Antragsteller hat mit der Anmeldung im Vergleich zum Patent
weniger Schutzwirkungen und der Zeitraum des Schutzes ist auf auf zunächst
zehn Jahre beschränkt. Ausgeglichen werden diese Nachteile durch niedrigere
Schutzvorrausetzungen und durch ein einfacheres Anmeldeverfahren.
Voraussetzung für die Anmeldung ist eine technische
Erfindung in Form eines Erzeugnisses. Außerdem muss es sich um eine Neuheit
handeln, jedoch ist hier der erfinderische Schritt ausreichend. Die
gewerbliche Anwendbarkeit muss auch gegeben sein. Durch das angemeldete
Gebrauchsmuster hat der Rechteinhaber die alleinige Befugnis, über das
Herstellen, Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauchen zu entscheiden.
Wie schütze ich meine Idee?
Der Schutz einer Idee ist gesetzlich nicht geregelt.
Deshalb kann ein effektiver Schutz auch nicht gesetzlich gewährleistet
werden. Wichtig ist, dass der Schöpfer seine Idee zunächst nur wenigen
höchst vertrauenswürdigen Menschen mitteilt, wenn es für die Umsetzung
notwendig ist. Bei der Akquise von Geschäftspartnern oder Kapitalgebern sollten
diese sorgfältig ausgewählt werden und vorab eine schriftliche
Vertraulichkeitserklärung vereinbart werden.
Möglich ist auch ein vertraglicher Ideenschutz. Dieser gilt jedoch nur
zwischen den Vertragsparteien und sollte
eine
Ideenschutz- und
Geheimhaltungsvereinbarung
mit Umgehungsschutz,
ein
Änderungsverbot,
die Namensnennung
und eine Vertragsstrafenregelung enthalten.
Zur
Sicherheit sollte der Vertrag bei eine Anwalt hinterlegt werden.
Trotzdem gibt es keine absolut sichere Strategie und
keinen absoluten Schutz. Hat die Idee jedoch schon konkrete Formen angenommen, dann
stehen die oben genannten Schutzrechte zur Verfügung.
Was passiert bei Verletzung des Schutzrechts?
Wurde gegen das Urheberrecht verstoßen, hat
der Urheber gegen den Verletzer folgende Ansprüche:
-
Beseitigung der Beeinträchtigung seiner
Schutzrechte und bei eventueller Wiederholungsgefahr Unterlassung der
Beeinträchtigung,
-
bei sorgfaltswidrigem Verhalten kann
zusätzlich Schadensersatz oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt
werden,
-
weiter kann auch die Vernichtung und auch die
Überlassung der urheberrechtswidrig hergestellten Vervielfältigungen und der
zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen verlangt werden,
-
außerdem kann Auskunft über Herkunft und die
Vertriebswege gefordert werden.
Insbesondere vor der Anmeldung oder Benutzung einer
Marke beziehungsweise eines Musters sollte der Verwende eine ausführliche Recherche
durchführen, um dem Risiko zu entgehen, selbst wegen
Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden.
Zu guter Letzt
Wer unberechtigt Ideen plagiiert, kann sich unter
Umständen auch strafbar machen:
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten
Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Auch die Verletzung anderer Schutzrechte ist
strafrechtlich sanktioniert (zum Beispiel die Verletzung des Urheberrechts).
Hinweis: Beiträge mit
juristischen Themen im Magazin Neue Gegenwart stellen keine Rechtsberatung
dar. Wenn Sie juristische Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an
einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
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Der Autor
RA Jens O. Brelle
Geboren am 15. November 1968. Hamburger Medienanwalt. Seit 2004 freier Dozent am Institut für Kultur-
und Medienmanagement, Hamburg. Seit 2003 Rechtsdozent an der Akademie Mode
und Design GmbH (AMD), Hamburg. Seit 2003 Contributor beim M-109 Network
"M-Publication", Frankfurt. Seit 2000 Rechts- und Medienanwalt, Hamburg &
Berlin. Die Kanzlei betreut kreative und gestalterisch tätige Unternehmer.
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