Jugendmedienschutz
und Kontrolle im Internet
Text:
Jens O. Brelle
Bild:
Photocase.de
Zum 1. April 2003 wurde der Jugendschutz in Deutschland für das
Fernsehen sowie für andere elektronische Medien umfassend reformiert und den
Erfordernissen der veränderten Medienlandschaft angepasst. Mit dem neuen
Jugendschutzgesetz sowie einem neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag haben
Bund und Länder die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Medien, Filme,
Videokassetten, CD-ROMs etc. geschaffen.
Die sogenannte Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) fungiert im
Online-Bereich als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den
Schutz der Menschenwürde. Ob die Rundfunksender und die Anbieter von
Telemedien die Jugendschutzbestimmungen einhalten, wird vor allem von
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüft. Diese benötigen
für ihre Tätigkeit jedoch eine Anerkennung der KJM.
Die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV)
stellen hohe Anforderungen an Jugendschutz. Über das Instrument
geschlossener Benutzergruppen soll eine Volljährigkeitsprüfung durch
persönlichen Kontakt sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang
erfolgen. Demnach muss der Anbieter sicherstellen, dass nur Erwachsene auf
pornografische, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende
Inhalte im Internet zugreifen können. Die Altersprüfung erfolgt durch so
genannte Altersverifikationssysteme (AVS).
Praktische Umgehungs-möglichkeiten sind hier
jedoch nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind die Methoden und
Voraussetzungen diesbezüglich noch immer sehr umstritten.
Neben dem technischen Zugangsschutz hat der Gesetzgeber die inhaltliche
Kontrolle durch den so genannten
Jugendschutzbeauftragten geschaffen: Wer im Internet jugendbeeinträchtigende
oder jugendgefährdende Inhalte anbietet, ist gemäß JMStV sogar verpflichtet,
einen Jugend-schutzbeauftragten zu bestellen. Nicht nur Content-, sondern
auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht. Unter den Begriff der jugendbeeinträchtigenden Inhalte fallen u.
a. Soft-Erotik und
FSK-16-Angebote. Jugendgefährdend sind FSK-18-Angebote und Pornografie. Wird
kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, drohen Geldbußen bis zu 500.000,-
EURO, ferner wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Jugendschutz.net ist im Jahr 2003 gegen mehr als 1.200 unzulässige
Angebote aus dem In- und Ausland vorgegangen. 825 deutsche Anbieter wurden
aufgefordert, Bestimmungen des Jugendschutzes zu berücksichtigen. In 70
Prozent der
Fälle führten Beanstandung zur Schließung oder ausreichenden Änderung durch
den Anbieter.
Mehr zum Thema „Jugendschutz”:
Jugendschutz.net
Bundesprüfstelle
Jugendschutzprogramm.de
Aufsatz Döring/Günter: „Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen
im
Internet (MMR 4/2004, Verlag C. H.
Beck München) im PDF-Format
(7 S.). |
AUSGABE 41
DIE
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EDITORIAL VON BJÖRN
BRÜCKERHOFF
INTERVIEW MIT JUTTA LIMBACH
DIE SESAMSTRASSE
ZIGEUNER
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FÜHRERSCHEIN MIT FÜNF?
DIE WELT IST KEIN SPIELZEUG
WILDE KERLE UND WUNSCHFEEN
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AMPUTIERTE KLASSIKER
JUGENDMEDIENSCHUTZ
OHRENSCHMAUS IM UNTERGRUND
ES WAR EINMAL, ...
AMERIKA HAT GEWÄHLT
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