Jugendmedienschutz
und Kontrolle im Internet



Text:
Jens O. Brelle   Bild: Photocase.de

Zum 1. April 2003 wurde der Jugendschutz in Deutschland für das Fernsehen sowie für andere elektronische Medien umfassend reformiert und den Erfordernissen der veränderten Medienlandschaft angepasst. Mit dem neuen Jugendschutzgesetz sowie einem neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag haben Bund und Länder die rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Medien, Filme, Videokassetten, CD-ROMs etc. geschaffen.

Die sogenannte Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) fungiert im Online-Bereich als zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde. Ob die Rundfunksender und die Anbieter von Telemedien die Jugendschutzbestimmungen einhalten, wird vor allem von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüft. Diese benötigen für ihre Tätigkeit jedoch eine Anerkennung der KJM.

Die gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) stellen hohe Anforderungen an Jugendschutz. Über das Instrument geschlossener Benutzergruppen soll eine Volljährigkeitsprüfung durch persönlichen Kontakt sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang erfolgen. Demnach muss der Anbieter sicherstellen, dass nur Erwachsene auf pornografische, indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet zugreifen können. Die Altersprüfung erfolgt durch so genannte Altersverifikationssysteme (AVS). Praktische Umgehungs-möglichkeiten sind hier jedoch nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind die Methoden und Voraussetzungen diesbezüglich noch immer sehr umstritten.

Neben dem technischen Zugangsschutz hat der Gesetzgeber die inhaltliche Kontrolle durch den so genannten Jugendschutzbeauftragten geschaffen: Wer im Internet jugendbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet, ist gemäß JMStV sogar verpflichtet, einen Jugend-schutzbeauftragten zu bestellen. Nicht nur Content-, sondern auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht. Unter den Begriff der jugendbeeinträchtigenden Inhalte fallen u. a. Soft-Erotik und FSK-16-Angebote. Jugendgefährdend sind FSK-18-Angebote und Pornografie. Wird kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, drohen Geldbußen bis zu 500.000,- EURO, ferner wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Jugendschutz.net ist im Jahr 2003 gegen mehr als 1.200 unzulässige Angebote aus dem In- und Ausland vorgegangen. 825 deutsche Anbieter wurden aufgefordert, Bestimmungen des Jugendschutzes zu berücksichtigen. In 70 Prozent der Fälle führten Beanstandung zur Schließung oder ausreichenden Änderung durch den Anbieter.

Mehr zum Thema „Jugendschutz”:

Jugendschutz.net
Bundesprüfstelle
Jugendschutzprogramm.de
Aufsatz Döring/Günter: „Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen  
im Internet (MMR 4/2004, Verlag C. H. Beck München) im PDF-
Format (7 S.).

AUSGABE 41
DIE GEGENWART FÜR KINDER




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