MEDIENRECHT
Ethik und Journalismus:
Ein Widerspruch in sich?


TEXT: JENS O. BRELLE
BILD: PHOTOCASE.DE



Der scheidende Bundespräsident Johannes Rau verabschiedete sich von den Medien mit einer Standpauke. Beim Jahrestreffen des "Netzwerk Recherche" am 5. Juni 2004 in Hamburg hat er die Journalisten an ihre gesellschaftspolitische Verantwortung erinnert. Seine Thesen zu den "Medien zwischen Anspruch und Realität" (in Auszügen):

Journalisten sind Beobachter, nicht Handelnde.
Journalisten sollen die Wirklichkeit abbilden.
Journalisten tragen Verantwortung für das, was sie tun.
Journalisten tragen Verantwortung für unser Gemeinwesen.

AUSGABE 38
DER BILDERSTURM




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EDITORIAL VON BJÖRN BRÜCKERHOFF
INTERVIEW MIT FLORIAN ILLIES
MARKENKOMMUNIKATION DES TERRORISMUS
KEINE ANGST VOR DER WAHRHEIT
DOPPELT UND DREIFACH BESTRAFT
OPFER DER GEWOHNHEIT
ETHIK UND JOURNALISMUS: WIDERSPRUCH?

DAS VISUELLE TIER
LIEBER FÜNF MINUTEN ZWEIFELN...
EIN BILD LÜGT MEHR ALS TAUSEND WORTE
BILDER, DIE DEN KOPF VERDREHEN
BILDER, TIEFGEFROREN

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Vor dem Hintergrund gestellter Kriegsszenarien, so genannter „embedded“ Kriegsberichterstatter und gefälschter Folterfotos aus Großbritannien sind dies sehr entscheidende Thesen, die auch von den Regeln des Pressekodex aufge-griffen werden. Diese publizistischen Grundsätze zur Berufsethik der Journalisten wurden vom Deutschen Presserat beschlossen und vom damaligen Bundes-präsidenten Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht.

ZUR PERSON




Rechtsanwalt Jens O. Brelle

Rechts- und Medienanwalt (Kanzlei: Art Lawyer) in Hamburg. Seine Kanzlei betreut kreative und gestalterisch tätige Unter-nehmer.

Die ersten vier Regeln lauten:

Ziffer 1:
„Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.“

Ziffer 2: „Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muss aus der Unterschrift hervorgehen, dass es sich nicht um dokumentarische Bilder handelt.“

Ziffer 3: „Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.“


Ziffer 4: „Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.“

Ziffer 7: „Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.“

Ziffer 11: „Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen.“

Gefälschte Folterfotos verstoßen gegen den Grundsatz der Wahrhaftigkeit und Abbildung der Wirklichkeit. Bundespräsident Johannes Rau: „Gefährlich wird es da, wo durch Zuspitzung oder Halbwahrheiten Stimmungen absichtlich verstärkt oder sogar erst gemacht werden.“

Die Vorgehensweise ist mit den Recherchegrundsätzen nach Ziffer 4 des Pressekodex nicht vereinbar. Bedenklich ist es, wenn ein Thema nicht "aufgespürt", sondern von den berichtenden Journalisten aktiv mitgestaltet wird, da der Journalist damit die Funktion des Berichterstatters aufgibt und selbst zum Handelnden wird.

In der Tat. Die falschen Folterfotos aus England hatten lediglich ein Ziel: Die kriegführende Alliierten im Irak zu diskreditieren. Bei aller – berechtigten - Kritik am Irak-Krieg: Inszenierung ist ein  – ethisch – unerlaubtes Mittel, das den Berufsstand der Journalisten in Misskredit bringt. Das gleiche gilt für die so genannten „embedded“ Kriegsberichterstatter aus dem Irak-Krieg, die sich auf inszenierte Kriegsszenarien einließen und die Bilder als echte in die Heimat sendeten.

Speziell die Richtlinie 2.2 des Pressekodex erläutert, was bei Fotografien und Illustrationen noch zu beachten ist:

„Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.), symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.), Fotomontagen oder sonstige Veränderungen deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.“

Bedenklich ist es auch, wenn Fotos von toten deutschen Polizeibeamten im Irak veröffentlicht werden. Auch die postmortale Würde des Menschen ist unantastbar. Das steht nicht nur im Grundgesetz. Dennoch wird die Menschenwürde in Medien immer öfter angetastet – nicht selten unter dem Vorwand journalistischer Berichterstattung.

Dazu Richtlinie 11.1: „Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.“

Auch Richtlinie 11.3: „Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.“

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Pressrat "rügt" Bild-Zeitung
(in Spiegel Online)

"
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(in wortwende.de)

 Letztlich Richtlinie 11.2: „Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei. Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben.“

Die Ausstrahlung der Videos und Tondokumente von Osama bin Laden mit Bildunterstützung durch CNN und al-Dschasira oder al-Arabia ist nach deutschen Pressekodex bedenklich, wenn sich die Medien damit lediglich zum Handlanger von Terroristen machen.

 


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